Jagdrechtliche Bestimmungen für den
Jagdhundeeinsatz/Empfehlungen zum Jagdhundekauf
Der Einsatz „brauchbarer Jagdhunde“ ist im Bayerischen Jagdgesetz wie folgt festgelegt:
Art. 29 Sachliche Gebote und Verbote
(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.
Art. 39 Verwendung von Jagdhunden
Bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind
brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden.
Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein.
Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen.
§ 21 AV BayJG Brauchbarkeit von Jagdhunden Zu Art. 39 Abs.1 und 3 BayJG
(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
Art. 56 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR kann belegt werden, wer:
4. entgegen Art. 29 Abs. 1,
a) als Jagdausübender eine zeitgerechte und fachgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,
Darunter fällt natürlich auch die Pflicht, Wildtiere die bei einem
Verkehrsunfall verletzt wurden – sobald der Jagdausübungsberechtigte
davon Kenntnis erlangt und das Stück nicht getötet wurde – unverzüglich
sachgerecht nachzusuchen.
9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 39 Abs. 1 bei der Such-,
Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie
bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet.
Art. 57 Verbot der Jagdausübung
(1) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 56,
die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der
Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der
Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten
verboten werden, die Jagd auszuüben.
Diese Regelungen verdeutlichen, wie wichtig die Verfügbarkeit
brauchbarer Jagdhunde für eine waidgerechte (=tierschutzgerechte!)
Ausübung der verschiedenen Jagdarten ist.
Achtung: die gesetzliche Verpflichtung auf sach- und zeitgerechte Nachsuche erstreckt sich nicht nur auf verletztes Schalenwild sondern auf jegliches Wild!
Mit dem Bestehen der Brauchbarkeitsprüfung bzw. einer entsprechenden
Prüfung der Zucht- bzw. Jagdgebrauchshundevereine hat der Hund zwar
seine jagdliche Brauchbarkeit nachgewiesen, letztlich muss jedoch der
Hundebesitzer in jedem einzelnen Fall entscheiden, ob sein Hund für die
jeweils anstehende Arbeit aufgrund seiner jagdlichen Erfahrung bzw.
permanenten Übungsarbeit ausreichend qualifiziert ist. Im Zweifelsfall
lieber einen praxiserfahrenen Hund anfordern als seinen eigenen Hund zu
überfordern und das verletzte Wild seinem Schicksal zu überlassen. Nur
wenn wir das Machbare machen erfüllen wir unsere aus der
Waidgerechtigkeit abgeleitete, gesetzliche Verantwortung gegenüber dem
verletzten Wildtier.
Empfehlungen zum Jagdhundekauf:
Um den hohen Qualitätsstand der Jagdhundezucht weiterhin
sicherzustellen, ist in Bayern festgelegt, dass nur aus jagdlichen
Leistungszuchten stammende Jagdhunde (Hunde mit Papieren des
Jagdgebrauchshundeverbandes mit dem Sperlingshundsymbol) ausgebildet
und geprüft werden dürfen.
Es ist zu überlegen:
– Wofür brauchen ich/wir einen Jagdhund?
– Welche Jagdmöglichkeiten bestehen für die nächsten 10 Jahre?
– Welche Revierverhältnisse stehen zur Ausbildung zur Verfügung?
– Habe ich die Kenntnisse/Eigenschaften/Zeit einen Jagdhund auszubilden?
– Ist meine Familie mit der Anschaffung einverstanden?
– Kann ich einen Jagdhund artgerecht halten (Haus/Zwinger)?
– Welche Rasse soll es sein? Rüde/Hündin?
– Wurftermin Herbst/Winter: Frühjahr/Sommer?
Weiter Hinweise erhalten Sie gerne bei unserer Hundeobfrau Frau Bettighofer.
Bitte die zuvor genannten Punkte unbedingt vor dem Einzug eines Welpen beachten.